AGB

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§ 1: Vertragsschluss 

1) Es gelten ausschließlich unsere nachfolgenden Bedingungen. Abweichende oder ergänzende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt sind. Diese Bedingungen finden Anwendung gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
2) Sämtliche Angebote sind freibleibend, enthalten keine Mehrwertsteuer und werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.
3) Bestellt der Auftraggeber die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Unsere Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

§ 2: Druck-und/oder Ausführungsvorlagen

Von uns vorgelegte Druck- und/oder Ausführungsvorlagen sind vom Auftraggeber auch bezüglich aller für die vorgesehene Verwendung der Ware wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu prüfen. Der Auftraggeber hat die Unterlagen zum Zeichen der Einwilligung unterschrieben zurückzusenden. Sind Berichtigungen erforderlich, so müssen diese vom Auftraggeber deutlich kenntlich gemacht werden.

§ 3: Urheberrechte

1) Die Verantwortung für die Beachtung von Schutz- und Urheberrechten an der bestellten Ausstattung trägt der Auftraggeber. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber verpflichtet, alle Druckvorlagen, Entwürfe und Fertigmuster in Bezug auf bestehende Urheber-, Marken- und sonstige Rechte Dritter (z.B. Patente, Gebrauchsmuster) zu prüfen und uns entsprechend schriftlich zu informieren. Soweit dem Auftragnehmer fremde Schutz- und Urheberrechte bekannt sind, weist er den Auftraggeber darauf hin.
2) Der Auftraggeber stellt uns vollumfänglich von Ansprüchen Dritter aus der Benutzung bzw. Verletzung solcher Rechte frei. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Auftraggebers.
3) Soweit uns der Auftraggeber mit dem Aufdruck des „Grünen Punktes“ auf seine Verkaufsverpackungen beauftragt hat, steht er dafür ein, dass zwischen ihm und der Duales System Deutschland GmbH – bzw. dem jeweiligen Rechteinhaber ‑ ein entsprechender Zeichennutzungsvertrag geschlossen wurde, und dass er seine Systembeteiligungspflichten entsprechend der Verpackungsverordnung erfüllt; entsprechendes gilt für weitere Organisationen wie z.B. FSC, PEFC.
4) Eine Aufbewahrungsfrist für fremde Druckunterlagen, Manuskripte und andere zur Verfügung gestellte Gegenstände besteht nur für sechs Monate nach Auslieferung des letzten mit den Gegenständen gefertigten Auftrages.

§ 4: Kennzeichnung

Wir behalten uns das Recht vor, unseren Firmentext oder unsere Betriebskennnummer nach Maßgabe entsprechender Übungen und Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art sowie unter Berücksichtigung des Vertragszwecks anzubringen.

§ 5: Ausführung, Lieferung, Lieferfristen

1) Der Auftragnehmer ist aus fabrikationstechnischen Gründen berechtigt, hinsichtlich der vereinbarten Bestellmenge und des vereinbarten Gewichtes bis zu 10 % nach oben oder nach unten abzuweichen. Bei Lieferungen aus Materialsonderanfertigungen unter 2.000 kg erhöhen sich die Prozentsätze für zulässige Unter- oder Überlieferungen auf 15 %, bei Lieferungen aus Materialsonderanfertigungen unter 1.000 kg auf 20 %. Berechnet wird die gelieferte Menge. Eine Mängelrüge hieraus ist ausgeschlossen.
2) Die Größe des Kartons wird in mm des Innenmaßes angegeben in der Reihenfolge Länge x Breite x Höhe. Wir behalten uns eine branchenübliche Toleranz von 1 % vor.
3) Muster werden anders als im Produktionsprozess plottergestützt erstellt. Kleine Abweichungen zwischen Handmustern und Lieferung maschinell gefertigter Waren bleiben vorbehalten.
4) Teillieferungen sind gegen Berechnung der jeweiligen Mehrkosten im für den Auftragnehmer zumutbaren Umfang möglich.
5) Vom Auftragnehmer oder in seinem Auftrag hergestellte Klischees, Werkzeuge und andere Hilfsmittel bleiben auch dann Eigentum des Auftragnehmers, wenn die Herstellungskosten ganz oder teilweise in Rechnung gestellt und vom Auftraggeber bezahlt sind. Fällige Rechnungen über diese Gegenstände sind ohne Abzug zahlbar. Der Auftragnehmer ist zur Herausgabe dieser Gegenstände an den Auftraggeber nicht verpflichtet. Für eventuelle Nachbestellungen werden Klischees und Werkzeuge zwei Jahre aufbewahrt.
6) Lieferfristen gelten nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wurden.
7) Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsannahme. Bei Änderung des bestätigten Auftrages beginnt die Lieferfrist mit der Bestätigung der Änderung.

§ 6: Palettierung

1) Der Auftragnehmer führt über die in seinem Eigentum stehenden Paletten und Abdeckplatten für den Auftraggeber ein Palettenkonto.
2) Der Auftraggeber hat die jeweils empfangenen Paletten zu quittieren.
3) Bei jeder Lieferung von palettierter Ware hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zug um Zug die gleiche Anzahl gleichwertiger Paletten zurückzugeben, die er empfangen hat.
4) Nicht oder beschädigt zurückgegebene Paletten werden in Rechnung gestellt.

 

§ 7: Abnahmeverzug des Auftraggebers

1) Lehnt es der Auftraggeber ab, die Waren ganz oder teilweise zum vereinbarten Liefertermin abzunehmen, so kann der Auftragnehmer entweder Erfüllung des Vertrages oder nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder von dem Vertrag zurücktreten.
2) Bei Aufträgen auf Abruf bei Bedarf ist der Auftraggeber verpflichtet, die bestellten Waren spätestens zu den vereinbarten Terminen auch tatsächlich abzunehmen. Die letzte Lieferung erfolgt spätestens 6 Monate nach der Erstlieferung. Nach dem Termin für die letzte Lieferung sind wir berechtigt, die dann vom Auftraggeber noch nicht abgenommenen Waren einzulagern und zusätzliche Lagerkosten in Höhe von 0,25 € je Palette/Tag zu berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Auftraggeber ist der Nachweis unbenommen, dass dem Auftragnehmer infolge der Verzögerung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3) Bei nicht fristgerechtem Abruf gehen Schäden oder Qualitätsminderungen an der Ware zu Lasten des Auftraggebers.

§ 8: Höhere Gewalt

1) Falls durch Einwirkung höherer Gewalt die Ausführung des Auftrages verzögert wird, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Störung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über den Eintritt eines Falles der höheren Gewalt unverzüglich unterrichten. Im Übrigen bleibt der Vertrag unverändert bestehen. Dauert die Störung länger als sechs Wochen, so steht beiden Vertragspartnern das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
2) Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Auftraggeber über.

§ 9: Gewährleistung

1) Wir leisten für Mängel der gelieferten Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3) Der Auftraggeber muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von acht Werktagen ab Empfang der Ware, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von acht Werktagen ab Entdeckung des Mangels schriftlich anzeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Der Anzeige über die Beanstandung sind Muster der beanstandeten Ware beizufügen.
4) Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt. Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, bleibt die Ware beim Auftraggeber, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
5) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein halbes Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.
Spätestens nach einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach erfolgter Lieferung ist eine Mängelanzeige ausgeschlossen und gilt die Ware als genehmigt. 
Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, sofern eine Trennung der mangelfreien und mangelbehafteten Teile mit zumutbaren Mitteln möglich ist.
Wir gewährleisten nicht, dass die gelieferten Waren (insbesondere Packmittel) für den vom Auftraggeber vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind, soweit dieser Verwendungszweck nicht ausdrücklich Gegenstand des uns erteilten Auftrages ist.
Mängelbeurteilung: Bei der Beurteilung der Mängel werden die vom Verband der Wellpappenindustrie e. V. herausgegebenen Prüfkataloge für Wellpappenschachteln sowie die DIN-Norm für Wellpappenverpackungen, jeweils in der geltenden Fassung zugrunde gelegt.
6) Die Eigenschaft einer Verpackung im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit für einen bestimmten Verwendungszweck ist lediglich dann zugesichert, wenn die Zusicherung schriftlich erfolgte.
7) Branchenübliche Abweichungen, insbesondere in der Leimung, Glätte sowie Reinheit der Papiere, Klebung, Heftung, Farben und Druck, stellen keinen Mangel dar.

§ 10: Haftung

1) Die Haftung aufgrund leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Sofern wir für Fahrlässigkeit haften, ist unsere Ersatzpflicht auf die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung beschränkt.
2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers, bzw. seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
3) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr nach Ablieferung der Ware, ausgenommen der Fall der Arglist.
4) Eine Haftung wegen Ansprüchen aus Produkthaftung bleibt unberührt.
5) Sofern der Auftraggeber Schadensersatz statt Leistung gem. § 281 BGB verlangt, ist dieser auf die Höhe der Mehrkosten eines vorzunehmenden Deckungskaufes ‑ maximal auf die Höhe des Auftragswertes ‑ begrenzt. 

 

§ 11: Zahlungsbedingungen

1) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung gelten die Preise des Auftragnehmers ab Lager oder Werk einschließlich Verladung und Verpackung. Sie verstehen sich ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Preiskorrektur vorzunehmen, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als zwei Monate liegen. Die Preiskorrektur ist immer dann berechtigt, wenn sich die Kalkulationsgrundlage des Auftragnehmers ändert, insbesondere wenn die Rohstoffpreise, die Lohn- oder Transportkosten steigen.
3) Der Rechnungsbetrag ist zahlbar nach den vorderseitigen Bedingungen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Ohne abweichende vorderseitige Bedingungen gewähren wir bei Zahlung binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum dem Auftraggeber 2 % Skonto, ansonsten ist die Zahlung nach 30 Tagen ohne Abzug fällig.
4) Bei Erstbestellungen sind wir zur Nachnahmelieferung oder Lieferung gegen Vorauskasse berechtigt.
5) Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn die Gegenforderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 12: Zahlungsverzug

1) Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz fällig. Der Nachweis eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
2) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer bis zur Begleichung der fälligen Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem Vertrag verpflichtet.
3) Werden uns Tatsachen bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen oder zahlt dieser fällige Beträge nicht bedingungsgemäß, so sind wir berechtigt, Vorauskasse zu verlangen und alle noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort geltend zu machen. Darüber hinaus dürfen wir von laufenden Verträgen zurücktreten oder Sicherheiten verlangen.

§ 13: Eigentumsvorbehalt

1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers.
2) Der Eigentumsvorbehalt schließt nicht das Recht des Auftraggebers aus, die gelieferte Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verwenden bzw. diese zu verarbeiten und zu veräußern. Der Auftraggeber darf sie aber, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Von Sicherungsübereignung gesamter Warenlager ist die Ware ausdrücklich auszuschließen.
3) Wird die gelieferte Ware als Packmittel verwendet oder als Packstoff weiterverarbeitet, so erlischt das Eigentum des Auftragnehmers dadurch nicht. Der Auftragnehmer wird Eigentümer oder Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zu den verpackten Waren bzw. zu den hergestellten Verpackungen.
4) Werden die gelieferte Ware oder die daraus hergestellten Packmittel weiter veräußert, so tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt seine Kaufpreisforderung gegen seine Abnehmer bis zur vollständigen Zahlung seiner Forderung in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Vorbehaltsware ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
5) Wenn der Wert der vorstehenden Sicherung den Wert der zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt, wird der Auftragnehmer voll bezahlte Lieferungen auf Verlangen des Auftraggebers freigeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, allen Zugriffen Dritter auf das Sicherungsgut (Vorbehaltsware und Forderungen) mit Hinweis auf die Rechte des Auftragnehmers zu widersprechen und den Auftragnehmer darüber unverzüglich zu benachrichtigen. Er ist weiter verpflichtet, die Vorbehaltsware im üblichen Rahmen zu versichern.
6) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

§ 14: Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Lieferungsvertrag entstehenden Pflichten bzw. Rechtstreitigkeiten ‑ auch für Scheck- und Wechselklagen ‑ ist der Ort der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, von welcher der Auftrag bestätigt wurde. Es gilt ausnahmslos deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 15: Unwirksamkeit von Bestimmungen

1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
2) Unwirksame Bestimmungen werden einvernehmlich durch wirksame Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen.

§ 16: Einwilligung nach dem Bundesdatenschutzgesetz

Die Firma Gissler & Pass GmbH ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit ihren Kunden erhaltenen Daten über diesen, im Sinne des Datenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten.

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